Was die Einkommensteuer betrifft, müssen für Nutzer, die in einem rein privaten Kontext tätig werden, die Gewinne, die sie aus dem Verkauf von Memorabilia erzielen, nach folgenden Regeln besteuert werden:
(i) Anwendung der Kapitalertragsregelung für die Übertragung beweglicher Vermögenswerte durch Privatpersonen im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens, deren individueller Übertragungspreis 5.000 Euro übersteigt. Diese Gewinne unterliegen der Einkommensteuer in Höhe von pauschal 19 % (mit Ausnahme der Option des progressiven Tarifs), zu der noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17,2 % hinzukommen. Die Regeln zur Bestimmung des steuerpflichtigen Kapitalgewinns berücksichtigen einen Abschlag, dessen Satz auf 5 % pro Besitzjahr ab dem zweiten Besitzjahr festgesetzt wird (der Kapitalgewinn ist daher nach 22 Besitzjahren endgültig von jeglicher Besteuerung befreit).
(ii) Anwendung der Pauschalsteuer auf Einziehungen, die von Privatpersonen im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens vorgenommen werden und deren individueller Übertragungspreis 5.000 Euro übersteigt. Über diesen Betrag hinaus würde die Pauschalsteuer auf Sammlerstücke in Höhe von 6 % zuzüglich des CRDS in Höhe von 0,5 % gelten, es sei denn, es besteht eine Option für die Common-Law-Regelung für Kapitalgewinne aus der Übertragung von beweglichem Vermögen (siehe oben). Sie würde auf der Grundlage des Verkaufspreises der betreffenden Memorabilia berechnet (und nicht auf der Grundlage des durch den Verkauf erzielten Kapitalgewinns).
